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Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) den erneuten Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Zentrum Malis zu erleichtern, sofern das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beschließt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, und den Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Süden Malis zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf der nationalen Polizei liegt; und“.
Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die EUCAP Sahel Mali unterstützt die strategischen Kommunikationsmaßnahmen zur Förderung der Werte der Union, zur Unterstützung des Handelns der Union und zur Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch ausländische Streitkräfte in Mali.“
In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 beläuft sich auf 73 196 375,74 EUR.“
Artikel 17 Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, einschließlich Dokumente, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, bis zu dem für sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU jeweils geltenden Geheimhaltungsgrad an die Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres, insbesondere an Frontex und Europol, weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden technische Vereinbarungen getroffen.“
Artikel 18 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Januar 2025.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.