Erwägungsgrund 5 32024D1012
Mit Artikel 8 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem Abkommen bestimmte Änderungen des Abkommens genehmigen. Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens sollte vom Rat festgelegt werden. Die Kommission sollte die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union genehmigen, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität bildet, erhebt Einwände dagegen.