Erwägungsgrund 3 32024D1220
—Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2024 festlegen, damit dringend ausreichende Mittel bereitgestellt werden können, um für den verbleibenden Teil des Jahres 2024 die Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung zweier weiterer Mitgliedstaaten an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu decken. Daher ist eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt —