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Auch das Auskunftsrecht des Ersuchenden kann unter Umständen beschränkt werden, wenn die Mediationsstelle den Ärztlichen Dienst darauf aufmerksam machen muss, dass dringende Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit des Ersuchenden erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Mediationsstelle beschließen, den Ersuchenden nicht über diese Kontaktaufnahme zu informieren, damit der Ärztliche Dienst die Gesundheits- oder Sozialmaßnahmen prüfen kann, die dieser Person zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommission kann aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 so verfahren. In dieser besonderen Situation würden die Rechte des Ersuchenden geschützt, da der Ärztliche Dienst medizinische Informationen geheim halten und den Ersuchenden informieren würde, wenn er eine Kontaktaufnahme mit dem Ersuchenden für erforderlich hält.
Es kann erforderlich sein, vertrauliche Informationen über einen Ersuchenden zu schützen. In solchen Fällen muss die Kommission zum Schutz der Rechte und…
Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Ersuchende indirekt Angaben zu anderen Beteiligten macht. In diesem Fall kann die Kommission beschließen,…
Für den Ersuchenden ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Vertraulichkeit des Austauschs gewahrt bleibt und ohne seine Zustimmung keine Maßnahmen…
Gemäß dem Beschluss C(2024) 1420 muss die Kommission dafür Sorge tragen, dass bei der Mediationsstelle eingereichte Anträge auf Beistand vertraulich behandelt…
Die Kommission sollte eine Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen. In…
Beschränkt die Kommission das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Recht betroffener Personen auf Zugang zu personenbezogenen medizinischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.