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Der Beschluss (GASP) 2017/1869 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Ziele Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende:
Erbringung eines Beitrags zu den zivilen Aspekten der Reform des Sicherheitssektors in Irak, einschließlich der nationalen Sicherheitsstrategie, der damit verbundenen nationalen Strategien und anderer nationaler Sicherheitsprioritäten, durch strategische Beratung und Unterstützung;
Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen, den Erfordernissen der Reform des zivilen Sicherheitssektors gerecht zu werden, durch Bestimmung, Analyse und Bewertung weiterer Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und Provinzebene und durch Information und Förderung der Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenwirken mit der Delegation der Union.“
In Artikel 14 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 beläuft sich auf 65 902 359,21 EUR.“
In Artikel 17 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. April 2026.“
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