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Das ITTA von 2006 sollte für einen Zeitraum von zehn Jahren, d. h. bis zum 6. Dezember 2021, in Kraft bleiben, sofern der ITTC nicht durch besondere Abstimmung im Einklang mit Artikel 12 des ITTA von 2006 beschließt, es zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.
Auf der 59. Sitzung des ITTC im November 2023 beschloss der ITTC eine Beschlussfassung ohne Sitzung bis zum 1. Juni 2024 darüber, ob das ITTA von 2006 um einen…
Das ITTA von 2006 wurde mit dem Beschluss 4(LVII) des ITTC um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren vom 7. Dezember 2021 bis zum 6. Dezember 2026 verlängert und…
Gemäß Artikel 44 Absatz 1 des ITTA von 2006 bleibt dieses Übereinkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft — bis zum 6.…
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 des ITTA von 2006 kann der ITTC beschließen, das ITTA von 2006 bis zu zweimal zu verlängern, und zwar um einen ersten Zeitraum von…
Die vorgeschlagene zusätzliche Verlängerung des ITTA von 2006 um drei Jahre liegt im Interesse der Union, da die ITTO ausreichend Zeit und Ressourcen für die…
Die Verlängerung des ITTA von 2006 für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren liegt im Interesse der Union, da sich die ITTO noch in der Anfangsphase der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.