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Gemäß Artikel 6 des COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), die Anhang C des COTIF bildet.
Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C…
Nach Artikel 6 COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von…
Nach Artikel 6 COTIF haben die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von…
„RID“ die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über…
Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 33 Absatz 5 des COTIF-Übereinkommens kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im…
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.