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Für Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:
„ADR“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung;
„RID“ die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung;
„ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen, das am 26. Mai 2000 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung;
„Fahrzeug“ alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;
„Eisenbahnwagen“ jedes Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient;
„Schiff“ jedes Binnen- oder Seeschiff.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG. Ferner bezeichnet der Ausdruck:
„Fahrzeug“: jedes Kraftfahrzeug, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt;
verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt…
„Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie…
„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Wohnwagen im Sinne der Bestimmungen zum Schengener Informationssystem (SIS);
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.