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Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1a Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 1a werden folgende Absätze angefügt: „(9) Die Zentralverwahrer entrichten auf die in Absatz 8 Buchstabe c genannten Nettogewinne einen finanziellen Beitrag an die Union. Dieser finanzielle Beitrag entspricht 99,7 % der Nettogewinne. (11) Die an die Union gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtete Europäische Friedensfazilität und über aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union zu unterstützen, wobei die Aufteilung der Beiträge nach folgendem Schlüssel erfolgt: Diese Aufteilung wird jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft und kann durch einen auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates geändert werden. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die spezifische Aufteilung des Anteils des finanziellen Beitrags, der im Rahmen von aus dem Unionshaushalt finanzierten Programmen der Union verwendet wird, zwischen den Programmen der Union festzulegen.
Zentralverwahrer dürfen vorläufig einen Anteil von maximal 10 % des fälligen finanziellen Beitrags einbehalten (im Folgenden ‚vorläufig einbehaltene Beträge‘), der weiterhin der Union zusteht.
Sollte sich der Anteil gemäß Buchstabe a angesichts der Risikomanagementanforderungen als nicht ausreichend erweisen, so kann ein Zentralverwahrer beantragen, einen zusätzlichen Prozentsatz des fälligen finanziellen Beitrags einzubehalten. Die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes darf nur gebilligt werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen.
Die von einem Zentralverwahrer gemäß diesem Absatz vorläufig einbehaltenen Beträge werden ausschließlich verwendet, um die Aufwendungen, Risiken und Verluste abzudecken, die dem Zentralverwahrer aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den vom ihm gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind, und nur soweit diese Aufwendungen, Risiken und Verluste zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht durch die internen Ressourcen des Zentralverwahrers abgedeckt werden können. Vorläufig einbehaltene Beträge, die gemäß diesem Buchstaben verwendet wurden, stehen der Union nicht mehr zu.
Vorläufig einbehaltene Beträge, die nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem in Buchstabe c genannten Zweck verwendet wurden, werden auf die Union übertragen, es sei denn, es wird ein Beschluss darüber erlassen, ob diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind. Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen.
Die Zentralverwahrer übertragen alle verbleibenden vorläufig einbehaltenen Beträge, die nicht verwendet wurden, spätestens dann, wenn die restriktiven Maßnahmen nach diesem Artikel eingestellt werden, auf die Union, es sei denn, es wird ein Beschluss erlassen, wonach diese Beträge weiterhin einbehalten werden, wenn diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der einschlägigen Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind.
Europäische Friedensfazilität: 90 %,
aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union: 10 %.
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