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Zentralverwahrer sollten einen Anteil von höchstens 10 % des finanziellen Beitrags vorläufig einbehalten dürfen, um die gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erfüllen zu können. Sollte sich dieser Anteil künftig als nicht mehr ausreichend erweisen, sollte für die Zentralverwahrer die Möglichkeit bestehen, bei der nationalen Aufsichtsbehörde einen hinreichend begründeten Antrag auf Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes des fälligen finanziellen Beitrags zu stellen. Die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes darf nur gebilligt werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen.
Sollte sich der Anteil gemäß Buchstabe a angesichts der Risikomanagementanforderungen als nicht ausreichend erweisen, so kann ein Zentralverwahrer beantragen,…
Zentralverwahrer sollten einen Anteil von höchstens 10 % des finanziellen Beitrags vorläufig einbehalten dürfen, um die gesetzlichen Eigenkapital- und…
Sollte sich der Anteil gemäß Buchstabe a angesichts der Risikomanagementanforderungen als nicht ausreichend erweisen, so kann ein Zentralverwahrer beantragen,…
Zentralverwahrer dürfen vorläufig einen Anteil von maximal 10 % des finanziellen Beitrags einbehalten (im Folgenden ‚vorläufig einbehaltene Beträge‘), der…
Zentralverwahrer dürfen vorläufig einen Anteil von maximal 10 % des finanziellen Beitrags einbehalten (im Folgenden „vorläufig einbehaltene Beträge“), der…
Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, sollten aus ihren darauf entfallenden Nettogewinnen einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.