Erwägungsgrund 7 32024D1638Vor diesem Hintergrund sollte die Union von dem ECV zurücktreten.
Art. 1 32024D1638Die Union tritt von dem Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) zurück.
Erwägungsgrund 10 32024D1677Beschluss (EU) 2024/1677 des Rates vom 30. Mai 2024 über die Zustimmung zum Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom Vertrag über die Energiecharta
Der Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom Vertrag über die Energiecharta sollte genehmigt werden —
Erwägungsgrund 9 32023D0654BESCHLUSS (GASP) 2023/654 DES RATES vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Die Union sollte den vorliegenden Beschluss annehmen, um die erforderliche Unterstützung bereitzustellen.
Erwägungsgrund 6 32024D1638In Ermangelung eines Standpunkts der Union kann die Union nicht über die Annahme des modernisierten ECV auf der Konferenz abstimmen.
Erwägungsgrund 10 32024D2738BESCHLUSS (EU) 2024/2738 DES RATES vom 10. Oktober 2024 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —