Art. 2 32023D1040BESCHLUSS (EU) 2023/1040 DES RATES vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Art. 2 32022D1958BESCHLUSS (EU) 2022/1958 DES RATES vom 13. Oktober 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Art. 2 32023D2861BESCHLUSS (EU) 2023/2861 DES RATES vom 20. Juli 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Art. 2 32023D2105BESCHLUSS (EU) 2023/2105 DES RATES vom 7. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Art. 2 32016D1197BESCHLUSS (EU) 2016/1197 DES RATES vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.