Art. 6 32024D1675
Dieser Beschluss ist an die Republik Rumänien gerichtet.Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen.