Art. 7 32021D0069
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen.