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Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p dieses Abkommens eingerichtete Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in dem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Artikel KSSD.74 in Anhang KSS-7 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) besagt, dass der Sonderausschuss weitere Leitlinien für die Durchführung des Protokolls und dessen Anhang KSS-7 annehmen kann. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die vom Sonderausschuss ausgesprochenen Empfehlungen nicht bindend.
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des genannten Abkommens gegründete…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit befugt,…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.