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Artikel KSS.11 Absatz 1 des Protokolls, der eine Abweichung von der allgemeinen Regelung in Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls vorsieht, zielt insbesondere darauf ab, Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern den Verwaltungsaufwand zu ersparen, der sich aus der allgemeinen Regelung nach Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls ergeben würde, wenn es sich um eine kurze Erwerbstätigkeitszeit in einem anderen Staat als dem Staat handelt, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat oder der Selbstständige normalerweise seine Tätigkeit ausübt.
Artikel KSS.11 Absatz 1 des Protokolls, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung in Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls vorsieht, zielt…
Als zweite ausschlaggebende Voraussetzung für die Anwendung des Artikels KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls muss eine Bindung zwischen dem Arbeitgeber…
Um Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich zu gewährleisten,…
Für die Anwendung des Artikels KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls ist erste ausschlaggebende Voraussetzung, dass eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen…
Die Mitgliedstaaten können gemäß ihren Rechtsvorschriften und/oder Praktiken vorsehen, daß durch Tarifverträge im Sinne des Absatzes 8 für einen oder mehrere…
Die Mitgliedstaaten können ein vereinfachtes Meldeverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorsehen, wenn es sich bei den Arbeitgebern um natürliche Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.