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Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (LNG). Es ist angezeigt, die Erbringung von einzelnen Wiederverladedienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung zu verbieten, wenn diese Dienste zur Umladung von russischem LNG genutzt werden, es sei denn die Umladungen erfolgen für Mitgliedstaaten. Das Verbot sollte sowohl für Umladungen zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land als auch für Wiederverladungen gelten. Akzessorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Umladungen werden ebenfalls verboten. Das Verbot lässt Einfuhren in die Union oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unberührt. Die Kommission sollte die LNG-Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Verbot überwachen, dem Rat darüber Bericht erstatten und im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang damit Minderungsmaßnahmen vorschlagen.
Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (liquified natural gas — LNG). Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744…
Das Verbot von Wiederverladungsdiensten zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas (LNG) sollte sich nicht auf die Einfuhren in die Union oder die…
Es ist angezeigt, Einfuhrbeschränkungen für russisches LNG über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Terminals der Union einzuführen. Dabei handelt…
Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Erdöl. Es ist angebracht, ein Verbot der vorübergehenden Verwahrung von russischem…
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Es ist verboten, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711…
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Es ist verboten, Wiederverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.