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Das Verbot von Wiederverladungsdiensten zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas (LNG) sollte sich nicht auf die Einfuhren in die Union oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten auswirken. Aus diesem Grund ist es angezeigt, klarzustellen, dass Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von russischem Flüssigerdgas zulässig sind, wenn dies für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage.
Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (LNG). Es ist angezeigt, die Erbringung von einzelnen…
Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (liquified natural gas — LNG). Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744…
Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des…
Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des…
In Artikel 4w wird folgender Absatz eingefügt: „(9a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von…
Es ist angezeigt, Einfuhrbeschränkungen für russisches LNG über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Terminals der Union einzuführen. Dabei handelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.