Erwägungsgrund 2 32024D1751
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA unabhängig ist, dass die Europäischen Staatsanwälte der EUStA im gesetzlich festgelegten Interesse der Union insgesamt handeln und bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1939 keine Weisungen von Personen außerhalb der EUStA, von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einholen oder entgegennehmen und dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Unabhängigkeit der EUStA achten und nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.