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Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates errichtet. Das Kollegium der EUStA besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je Mitgliedstaat. Der Europäische Generalstaatsanwalt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat im gegenseitigen Einvernehmen aus einer Auswahlliste der qualifizierten Bewerber ernannt, die von dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschuss (im Folgenden „Auswahlausschuss“) erstellt wurde. Der Rat ernennt die Europäischen Staatsanwälte aus einem Kreis von drei qualifizierten von jedem Mitgliedstaat jeweils benannten Kandidaten, nachdem der Rat eine begründete Stellungnahme des Auswahlausschusses erhalten hat.
Der Europäische Generalstaatsanwalt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat aus dem Kreis der Kandidaten ernannt, die von dem in Artikel 14 Absatz 3 der…
Der Europäische Generalstaatsanwalt ist der Leiter der EUStA; er organisiert die Arbeit der EUStA, leitet ihre Tätigkeit und trifft Entscheidungen gemäß der…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Generalstaatsanwalt in gegenseitigem Einvernehmen aus einer…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.