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Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Europäische Gemeinschaft das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die von diesen Übereinkommen geregelten Angelegenheiten genehmigt, für die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dieser die Zuständigkeit übertragen haben. Die Union ist bislang die einzige internationale Organisation, die Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens im Sinne von Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f und Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist.
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Europäische Gemeinschaft das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden…
Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden…
Die Europäische Union hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates in Bezug auf die durch das SRÜ…
Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen…
Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen…
Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates ist die Union Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nach dem alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.