Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Europäische Union hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates in Bezug auf die durch das SRÜ geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben, förmlich abgeschlossen; die Union ist bisher als einzige „internationale Organisation“ Vertragspartei dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 305 Absatz 1 Buchstabe f und des Artikels 1 des Anhang IX des SRÜ.
Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen…
Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen…
Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates ist die Union Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nach dem alle…
Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/392/EG Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das alle Mitglieder…
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dem zufolge alle Mitglieder der…
Die Union ist Vertragspartei des SRÜ , sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.