Erwägungsgrund 8 32024D1847BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Nach Artikel 17 der Übereinkunft können die Vertragsparteien die Vorteile der Investitionsschutzbestimmungen der Übereinkunft den Investoren aus…
Erwägungsgrund 3 32024D1852Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer…
Erwägungsgrund 3 32024D1847BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer…
Erwägungsgrund 2 32024D1852Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen…
Erwägungsgrund 2 32024D1847BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen…
Erwägungsgrund 6 32024D1852Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe…