Erwägungsgrund 4 32024D1858BESCHLUSS (EU) 2024/1858 DES RATES vom 25. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden und diese Zusammenarbeit sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.
Erwägungsgrund 4 32024D1859Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2024 zu ermöglichen —
Erwägungsgrund 2 32024D1858BESCHLUSS (EU) 2024/1858 DES RATES vom 25. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2024 zu ermöglichen —
Erwägungsgrund 4 32023D0926BESCHLUSS (EU) 2023/926 DES RATES vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (EU-OSHA) (Text von Bedeutung für den EWR)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen.
Erwägungsgrund 4 32024D0876BESCHLUSS (EU) 2024/876 DES RATES vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt(ASAP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die erweiterte Zusammenarbeit rückwirkend ab dem 25. Juli 2023 zu ermöglichen.
Erwägungsgrund 4 32024D0956BESCHLUSS (EU) 2024/956 DES RATES vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (EDIRPA) (Text von Bedeutung für den EWR)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit rückwirkend ab dem 27. Oktober 2023 zu ermöglichen.