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Es ist zudem angezeigt, das Verbot, in der Union Güter auf der Straße mit in Belarus zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern zu befördern, auszuweiten, das auch dann gilt, wenn diese von Lastkraftwagen gezogen werden, die außerhalb von Belarus zugelassen sind.
Es ist angezeigt, das Verbot der Beförderung von Gütern mit in Russland zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern auf der Straße in der Union auszuweiten, auch…
Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder…
Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder…
Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Ausnahme vom Verbot…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in…
Es ist ebenfalls angemessen, es in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen zu verbieten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.