Erwägungsgrund 6 32024D1876
Damit sowohl der Union als auch der Ukraine die positiven Auswirkungen des Abkommens auf die Erleichterung des Güterkraftverkehrs zwischen dem Hoheitsgebiet der Ukraine und dem Gebiet der Union sowie durch diese Gebiete weiterhin zugutekommen, sollten die Änderungen des Abkommens auch seine Verlängerung bis zum 30. Juni 2025 mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um einen Zeitraum von sechs Monaten einschließen.