Erwägungsgrund 8 32022D1158BESCHLUSS (EU) 2022/1158 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
Damit die positiven Auswirkungen des Abkommens auf die Beförderung von Gütern so bald wie möglich zum Tragen kommen und die Ukraine ihre Erzeugnisse,…
Erwägungsgrund 7 32022D1165BESCHLUSS (EU) 2022/1165 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
Damit die positiven Auswirkungen des Abkommens auf die Beförderung von Gütern so bald wie möglich zum Tragen kommen, sollte das Abkommen gemäß seinem Artikel 12…
Erwägungsgrund 6 32023D2205BESCHLUSS (GASP) 2023/2205 DES RATES vom 25. September 2023 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Rechtsstellung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)
Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 4 32024D2153BESCHLUSS (EU) 2024/2153 DES RATES vom 4. März 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits
Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.
Erwägungsgrund 4 32024D1758BESCHLUSS (EU) 2024/1758 DES RATES vom 4. Dezember 2023 über die Unterzeichnung des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Einige Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden
Art. 3 32012D0184BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (2012/184/EU)
Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.