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Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Schweden unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939, einschließlich des Artikels 26 über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und des Artikels 27 über das Evokationsrecht.
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die…
Die schwedischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die unbedingt erforderlich sind,…
Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und…
Um eine wirksame Ausübung des Evokationsrechts nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu gewährleisten, können die EUStA und die zuständigen Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.