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Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Ungarn in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
Die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 gelten in Ungarn ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Ungarn gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung.
Um eine wirksame Ausübung des Evokationsrechts nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu gewährleisten, können die EUStA und die zuständigen Behörden Ungarns spezifische Modalitäten für die Mitteilungen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Bezug auf Straftaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses begangen wurden, vereinbaren.
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