Art. 4 Abs. 2 32024D1794BESCHLUSS (GASP) 2024/1794 DES RATES vom 24. Juni 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der kenianischen Streitkräfte
Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden vom italienischen Verteidigungsministerium über dessen Agentur Agenzia Industrie Difesa durchgeführt.
Art. 4 Abs. 2 32023D0509BESCHLUSS (GASP) 2023/509 DES RATES vom 7. März 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte in Verbindung mit der militärischen Partnerschaftsmission der EU in Niger
Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden vom italienischen Verteidigungsministerium über dessen Agentur Agenzia Industrie Difesa durchgeführt.
Art. 4 Abs. 1 32025D2379BESCHLUSS (GASP) 2025/2379 DES RATES vom 24. November 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte von Tschad
Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509…
Art. 4 Abs. 1 32026D1721BESCHLUSS (GASP) 2026/1721 DES RATES vom 13. Juli 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau durch die Bereitstellung von militärischer Ausrüstung, die dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden
Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509…
Art. 4 Abs. 1 32026D2196BESCHLUSS (GASP) 2026/2196 DES RATES vom 28. September 2026 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Cabo Verdes
Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im…