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Das Abkommen steht im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d mit dem Programm „Horizont Europa“ der genannten Verordnung den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert.
andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an…
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an…
Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d mit…
Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, nach dem die Assoziierung von Drittländern mit dem Programm „Horizont Europa“ gemäß…
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten…
Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte bei der Zuweisung der Finanzbeiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.