Art. 2 32024D2057
Ungarn informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Umsetzung getroffenen Maßnahmen.
Ungarn informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Umsetzung getroffenen Maßnahmen.