Art. 6 32016D1846
(1)
Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses wird Ungarn der Kommission eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen übermitteln, die bereits getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
(2)
Ungarn wird die Kommission über die Fortschritte der nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses informieren. Ungarn wird auf Anfrage der Kommission unverzüglich Informationen über die Maßnahmen übermitteln, die bereits getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen.