Erwägungsgrund 4 32024D2088
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich —
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich —