Erwägungsgrund 4 32024D2089
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 müssen Durchführungsmaßnahmen mit Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung, mit denen eine angemessene Kapazität der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat jährlich im Verfahren an der Grenze zu prüfenden Anträge festgelegt werden, innerhalb bestimmter Fristen angenommen werden; um sicherzustellen, dass die Beteiligung Irlands bei der Annahme dieser Durchführungsmaßnamen berücksichtigt werden kann, sollte dieser Beschluss so bald wie möglich in Kraft treten.