Erwägungsgrund 4 32024D2125
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV angenommenen Berichts vom 19. Juni 2024 und der nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV angenommenen Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Belgien ein übermäßiges Defizit besteht. Am 8. Juli 2024 legte die Kommission Belgien daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat.