Erwägungsgrund 7 32024D2517
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 3 EUV stellen sich der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments —