Art. 9 32024D0254
Dieser Beschluss gilt bis zum 13. Januar 2027 .Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.Die in Artikel 2 Absätze 8, 9 und 10 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.