Erwägungsgrund 9 32021D1277
Mit diesen gezielten restriktiven Maßnahmen werden Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) umgesetzt werden; sie werden zu den Maßnahmen der Union zur Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b EUV beitragen. Ihre Anwendung muss im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 EUV stehen, insbesondere durch einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit, zu Solidarität und zu gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zum Schutz der Menschenrechte sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, einschließlich der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.