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Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Titel I „Warenhandel“ Teilbereich Eins „Handel“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ und die zugehörigen Anhänge ändern, wie etwa Anhang 3, in dem die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegt sind, d. h. die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, und die derzeit auf der Fassung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) von 2017 beruhen.
Gemäß den Artikeln 7 und 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige…
Nach den Artikeln 7 und 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem…
Der Partnerschaftsrat soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit annehmen, um den Wortlaut bestimmter Kapitel,…
Am 4. November 2014 vereinbarte der durch Artikel 81 des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und für Ursprungsregeln,…
In seinem Beschluss Nr. 1/2023 hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des…
Der derzeitige Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält Beschreibungen von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.