Erwägungsgrund 6 32024D2643
In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juni 2022 stellte der Rat der Europäischen Union fest, dass die Definitionen der Begriffe „hybride Bedrohungen“ und „Kampagnen“ voneinander abweichen können, aber flexibel bleiben müssen, damit auf die raschen Entwicklungen in diesem Bereich angemessen reagiert werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Rat die von der Kommission und vom Europäischen Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen in „The Landscape of Hybrid Threats: A Conceptual Model“ („Die Landschaft hybrider Bedrohungen: ein konzeptionelles Modell“) entwickelten Konzepte für „hybride Bedrohung“ und „hybride Bedrohungskampagne“ zur Kenntnis genommen.