Erwägungsgrund 3 32024D2657
Während die Artikel 40, 41 und 43 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens anwendbar sind, handelt es sich bei den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 27, 30, 35, 36, 37, 42 und 45 sowie des Artikels 44 Absätze 1 bis 5, um Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union, der in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollte.