Erwägungsgrund 3 32024D2696
Die verbleibende Amtszeit der derzeitigen Kommission beträgt ab dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wurde, weniger als zwei Monate. Das zurückgetretene Kommissionsmitglied für derart kurze Zeit zu ersetzen, scheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission nach Artikel 17 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union als Kollegium organisiert ist, unnötig.