Art. 11 32024D2779
Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.