Art. 10 32024D2779
Beobachter
(1)
Einzelpersonen, Organisationen und öffentliche Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, können nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung oder aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen Beobachterstatus erhalten.
(2)
Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.
(3)
Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Aussprachen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Auskünften der Gruppe und ihrer Untergruppen.