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Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einrichten, die seiner Aufsicht untersteht. Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte sich gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2193 des Rates eine Geschäftsordnung geben und dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.
Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt,…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt,…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2024 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE, EINGESETZT GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE l DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.