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Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ einrichten, die seiner Aufsicht untersteht. Die Arbeitsgruppe „Versorgungssicherheit“ sollte sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sollte dem Sonderausschuss für Energie regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten —
Der Sonderausschuss für Energie sollte gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt,…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt,…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.