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Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.
Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union übernommenen International Financial Reporting Standards an.
Kommt der EZB-Rat in äußerst seltenen Fällen zu dem Schluss, dass die Einhaltung einer Anforderung dieses Beschlusses nicht zu einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung des Jahresabschlusses der EZB führen würde, hat die EZB von dieser Anforderung abzuweichen und die Gründe in den Erläuterungen zum Jahresabschluss darzulegen.
Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, so sollte die EZB auf…
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in…
Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe der EZB-Rat über Folgendes entscheidet: — Stellungnahmen gemäß den Artikeln 4 und 25.1 der Satzung,…
Der Ausschuss fasst die in den Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB. Bei diesem Beschluss…
Die internationalen Rechnungslegungsstandards können nur übernommen werden, wenn sie — dem Prinzip des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG und des…
für jede Priorität eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.