Erwägungsgrund 1 32024D2939
Am 13. März 2024 beschloss der EZB-Rat, den geldpolitischen Handlungsrahmen zu ändern. Die Verzinsung der Differenz zwischen dem Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer nationalen Zentralbank und dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage sollte geändert werden, um die Auswirkungen auf die monetären Einkünfte, die sich aus Veränderungen der Nettopositionen der finanziellen Vermögenswerte der nationalen Zentralbank ergeben, so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus sollten die Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten durch Anwendung eines objektiven Kriteriums zur Bestimmung der Kosten von Geld verzinst werden. In diesem Zusammenhang wird der Zinssatz für die Einlagefazilität als angemessen angesehen.