Art. 6 32024D2940
Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/22 erhält folgende Fassung: (2) Die der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta von der EZB gutgeschriebenen Forderungen werden ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode ( actual/360 ) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) geänderten Fassung entspricht. Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj ).